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 STATUTEN

Statuten «dreiklang.ch AARE – JURA – RHEIN»

Sämtliche männlichen Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten gelten auch für das weibliche Geschlecht.

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen «dreiklang.ch AARE – JURA - RHEIN» besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs mit Sitz am Wohnort des Präsidenten.

Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt
- den Aufbau und Betrieb des Regionalen Naturparks «Jurapark Aargau» im Gebiet der Parkgemeinden und bildet dessen Trägerschaft;
- die Zusammenarbeit mit anderen Pärken von nationaler Bedeutung und kann mit ihnen gemeinsam auftreten;
- die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in der Natur- und Kulturlandschaft des Aargauer Juras;
- die Bewahrung und Aufwertung von Natur und Landschaft im Aargauer Jura;
- die Förderung der regionalen Wertschöpfung in Gewerbe, Tourismus, Land- und Forstwirtschaft;
- die Sensibilisierung für die Besonderheiten des Aargauer Juras, insbesondere die Förderung des Verständnisses für alle Belange von Natur und Kultur als tragende Basis für Wirtschaft und Gesellschaft;
- die Förderung der Umweltbildung mit praxisorientierter Umsetzung im Aargauer Jura;
- die Vernetzung aller Akteure in der Landschaft des Aargauer Juras in Umweltfragen.
Er baut dazu Partnerschaften auf, initiiert Projekte, zieht Fachleute bei und pflegt enge Kontakte mit privaten, regionalen, kantonalen und eidgenössischen Fachstellen.
Der Verein kann alle Massnahmen treffen, die dem Vereinszweck dienen.

II. Mitgliedschaft

Art. 3 Mitglieder
Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts werden, die bereit sind, den Vereinszweck zu unterstützen.
Die Gemeinden im Perimeter des „Juraparks Aargau“ erwerben mit ihrer Mitgliedschaft das Recht zur Teilnahme an den Aktivitäten des Regionalen Naturparks.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Gegen einen ablehnenden Vorstandsbeschluss kann innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung des Beschlusses (Datum Poststempel) in schriftlicher Form an die Vereinsversammlung rekurriert werden, welche endgültig entscheidet.

Art. 4 Mitgliederkategorien
Es bestehen 4 Kategorien von Mitgliedern:
- Parkgemeinden: Politische Gemeinden, die innerhalb des „Juraparks Aargau“ liegen,
- Partnergemeinden: Politische Gemeinden ausserhalb des „Juraparks Aargau“, welche den Vereinszweck unterstützen und an einzelnen Vereinsaktivitäten teilnehmen,
- Organisationen und Institutionen: Interessengruppen und Verbände mit Bezug zum Aargauer Jura,
- Einzelmitglieder: Unternehmen und Einzelpersonen mit Bezug zum Aargauer Jura.

Art. 5 Austritt
Der Austritt von Parkgemeinden kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten schriftlich auf das Ende der Errichtungsphase oder jeder Betriebsphase des „Juraparks Aargau“ erfolgen, der Austritt anderer Mitglieder mit derselben Frist auf das Ende jedes Kalenderjahres.
Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Für Beiträge haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.

III. Finanzen

Art. 6 Mittel
Der Verein beschafft sich seine Mittel durch Mitgliederbeiträge, Spenden, Sponsoring, Aktionen und öffentliche Beiträge.
Er lanciert Projekte, die dem Vereinszweck dienen und wenn immer möglich eigenwirtschaftlich sind bzw. durch Beiträge der öffentlichen Hand oder durch Sponsoren unterstützt werden.
Der Mitgliederbeitrag der Parkgemeinden darf den Betrag von Fr. 5.- pro Einwohner und Jahr nicht überschreiten.

Art. 7 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Organe oder Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 8 Auflösung
Bei einer Auflösung des Vereins soll ein allfälliger Liquidationsüberschuss entweder den Parkgemeinden zugute kommen oder an eine andere steuerbefreite Institution mit ähnlicher Zielsetzung fallen.



IV. Organisation

Art. 9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Vereinsversammlung
- Vorstand
- Revisionsstelle

Art. 10 Vereinsversammlung: Einberufung
Oberstes Organ ist die Vereinsversammlung.
Diese ist alljährlich im ersten Halbjahr zur Erledigung der ordentlichen Geschäfte einzuberufen und überdies immer dann, wenn der Vorstand es für nötig erachtet oder ein Fünftel der Stimmrechte es verlangt.
Die Einladung hat mindestens 20 Tage vor dem Termin der Vereinsversammlung zu erfolgen (Datum Poststempel).

Art. 11 Vereinsversammlung: Aufgaben
Die Vereinsversammlung beschliesst über folgende Geschäfte:
- Protokoll
- Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
- Abnahme der Jahresrechnung
- Festsetzung des Jahresbudgets
- Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von 2 Jahren
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Grundsätze der Jahres- und Mehrjahresplanung
- Änderung der Vereinsstatuten.
Der Vorstand ist berechtigt, der Vereinsversammlung weitere Geschäfte vorzulegen.
Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand spätestens 10 Tage vor der Vereinsversammlung in schriftlicher Form einzureichen (Datum Poststempel).

Art. 12 Vereinsversammlung: Stimmrecht
Die Parkgemeinden besitzen 51 Prozent der Stimmrechte.
Jede Parkgemeinde verfügt über die gleiche Zahl an Stimmrechten.
Jede Partnergemeinde, Organisation und Institution, sowie jedes Einzelmitglied verfügt über 1 Stimme.
Die Stimmrechte der Mitglieder werden jeweils durch einen einzigen Vertreter ausgeübt. Alle Mitglieder legen das Vorgehen für die Ernennung ihres Vertreters selbst fest. Die Stimmen eines Vertreters können nur einheitlich abgegeben werden.
Eine Stellvertretung bei der Stimmabgabe ist ausgeschlossen.

Art. 13 Vereinsversammlung: Beschlüsse
Die Beschlüsse der Vereinsversammlung werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmrechte gefasst.
Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmrechte.
Bei Wahlen erfolgt der Wahlbeschluss ab zweitem Wahlgang mit dem relativen Mehr der abgegebenen Stimmrechte.

Art. 14 Vorstand: Zusammensetzung und Konstitution
Der Vorstand umfasst mindestens 7 Mitglieder.
Die Parkgemeinden stellen im Vorstand die Mehrheit. Auf eine angemessene Vertretung der geographischen Räume des „Juraparks Aargau“ ist zu achten.
Die Regionalplanungsverbände sind über die Gemeindevertreter im Vorstand vertreten.
Der Kanton Aargau kann im Vorstand mit beratender Funktion vertreten sein.
Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand unter Vorbehalt von Art. 11 selbst.

Art. 15 Vorstand: Aufgaben
Dem Vorstand obliegen die Beratung der Geschäfte, die strategische Führung des Vereins und alle Aufgaben, die keinem anderen Organ zugeteilt sind.
Der Vorstand besitzt die Kompetenz, in nicht aufschiebbaren Fällen über einmalige Ausgaben bis zum Betrag von 5% des Jahresbudgets zu entscheiden.
Der Vorstand ist besorgt dafür, dass alle Parkgemeinden in der Parkträgerschaft vertreten sind.
Der Vorstand beauftragt eine Geschäftsstelle mit der operativen Führung der Vereinsgeschäfte und ist befugt, Fachorgane (Arbeitsgruppen, Projektausschüsse, Labelkommission etc.) einzusetzen. Er regelt die Wahl und die Aufgaben der von ihm eingesetzten Geschäftsstelle und der Fachorgane.

Art. 16 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle prüft jährlich die Vereinsrechung, erstattet zuhanden der Vereinsversammlung schriftlich Bericht und stellt Antrag auf Entlastung der Organe.

Art. 17 Schlussbestimmung und Inkrafttreten
Soweit diese Statuten nichts anderes bestimmen, gelten im Übrigen die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Diese Statuten treten mit Abschluss der Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton betreffend Förderung der Errichtung des Juraparks Aargau in Kraft.

Beschlossen an der Gründungsversammlung vom 10. August 2002 in Laufenburg
mit Anpassungen durch die Vereinsversammlungen vom 20. Juni 2007 in Gipf-Oberfrick und vom 10. Dezember 2008 in Küttigen.


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